Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
ArbGZV§ 3 Ernennung der Beamtinnen und Beamten, Folgezuständigkeiten
(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für
Entscheidungen
nach § 22 Absatz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über die Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses,
nach § 28 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes über die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe in den Ruhestand,
nach § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und
nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze,
Anordnungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes zum Erscheinungsbild,
Zustimmungen nach § 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zum Absehen von der Rückforderung von Bezügen sowie Entscheidungen nach § 48 Absatz 7 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes zur Gewährung von Sonderzuschlägen, soweit ein Fall des § 48 Absatz 1 Nummer 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vorliegt und von dem Betrag, für den das für Finanzen zuständige Ministerium generell das Einvernehmen erteilt hat, nicht abgewichen wird,
die Feststellung der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes nach § 30 Absatz 1 der Laufbahnverordnung,
die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes,
die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 des Landesdisziplinargesetzes, die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 34 Absatz 5 Halbsatz 1 des Landesdisziplinargesetzes sowie den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes sowie
die Entscheidungen über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes.
(3) Die Zuständigkeiten der für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministerien und des Landespersonalausschusses bleiben unberührt.