Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

ArbGZV

§ 7 Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin oder eines Richters, einer Beamtin oder eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters oder einer Beamtin oder eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin oder eines früheren Richters oder einer früheren Beamtin oder eines früheren Beamten und deren Hinterbliebener gegen

den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts,

eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 des Deutschen Richtergesetzes oder

die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung

wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie oder er selbst oder die Direktorin oder der Direktor eines Arbeitsgerichts des Landes Brandenburg die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 6 ist die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit sie oder er über den Widerspruch entschieden hat, zu entscheiden hätte oder hätte entscheiden müssen. Satz 1 ist in Verfahren auf den einstweiligen Rechtsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das für Justiz zuständige Ministerium zuständig.

§ 6 § 8