Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

ArbGZV

§ 6 Sonderzuständigkeiten

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg die folgenden, der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse in Unfallfürsorgeangelegenheiten übertragen:

Entscheidungen über die Anerkennung als Dienstunfall und Gewährung der Unfallfürsorge nach § 47 Absatz 3 Satz 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

Entscheidungen über die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes,

in Angelegenheiten der Begutachtung

Anordnung

(aa) der ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung und

(bb) der Erteilung von für die Gewährung der Unfallfürsorge erforderlichen Auskünften

Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person nach § 4 Nummer 4 und § 9 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist für die Richterinnen, Richter, Beamtinnen und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg für folgende Entscheidungen zuständig:

Durchsetzung übergegangener Schadenersatzansprüche aus Dienstunfällen nach § 67 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen über die Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,

Entscheidungen in Trennungsgeldangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen nach § 4 Absatz 5 der Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes und § 10 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes und der weiteren Nebenentscheidungen zu Umfang, Dauer und Höhe des Trennungsgeldes, soweit diese nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten sind.

§ 5 § 7