Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
ArbMDFAngAusbV§ 6 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse | 25 Prozent, |
| Prozesse der Leistungsgewährung | 35 Prozent, |
| Kundenkommunikation | 30 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.