Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfGDV 2

§ 10 Beisitzer aus Kreisen der Beamten und Soldaten

Für den öffentlichen Dienst sind, soweit es sich um Beamte und Soldaten handelt, die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 9 § 11