Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung

AtDeckV 1977

§ 10 Schiffsreaktoren

Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 9 § 11