Gesetze / Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
AtDeckV 1977§ 10 Schiffsreaktoren
Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500.000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.