Gesetze / Atomrechtliche Verfahrensverordnung

AtVfV

§ 14 Sachprüfung

Die Prüfung durch die Genehmigungsbehörde erstreckt sich außer auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 des Atomgesetzes auch auf die Beachtung der übrigen das Vorhaben betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

§ 13 § 14a