Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden
AufbewahrungsV§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 20. Juni 2009
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
Anlagen
1
AendAufbewahrungsV-Anlage 2.2 MB