Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

AufbewahrungsV

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 20. Juni 2009

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger

Anlagen

1

AendAufbewahrungsV-Anlage 2.2 MB

§ 5