Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

AufbewahrungsV

§ 5

Für die Ablieferung von Schriftgut an das Landeshauptarchiv gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 4 § 6