Gesetze / Aufenthaltsverordnung

AufenthV

Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2083 - 2091)

- Deckseiten -
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– Vorsatz und Innenseite 1 –
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Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –
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– Innenseiten 4 und 5 –
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– Innenseiten 6 bis 11 –
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Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –
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Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –
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– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
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– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
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§ 84