Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

AujeszkKrV

§ 15

Wird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit empfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die §§ 5a bis 14 entsprechend.

§ 14 § 16