Gesetze / Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

AusbBerAufhV 5

§ 2 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

§ 1 § 3