Gesetze / Ausfuhrerstattungsverordnung

AusfErstV 1996

§ 18 Sicherheitsleistung

Soll die Erstattung als Vorauszahlung gezahlt werden, so ist die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Sicherheit beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu leisten.

§ 17 § 19