Gesetze / Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
AusglFoG 1965§ 5 Abschlagszahlungen
Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.