Gesetze / Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

AusglFoG 1965

§ 5 Abschlagszahlungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 4 § 6