Gesetze / Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen
AusglFoG 1965§ 6 Kündigung durch den Schuldner
Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.