Gesetze / Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

AusglFoG 1965

§ 6 Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.

§ 5 § 7