Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung

AusglMechV 2015

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Abschnitt 3b darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.

§ 15