Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
AusglMechV 2015§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.