Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
AusglMechV 2015§ 4 Beweislast
Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.
Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung
AusglMechV 2015Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.