Gesetze / Erneuerbare-Energien-Verordnung AusglMechV 2015 § 4 Beweislast Historische Fassung — Stand 25.01.2021 bis 01.01.2023. Zur aktuellen Fassung → Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.