Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung
AuslRZV§ 1 Ausländerbehörden
Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, soweit nichts
Anderes geregelt ist,
die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder als örtliche Ordnungsbehörde. Sie nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr,
die Zentrale Ausländerbehörde für die in § 3 genannten Aufgaben.
Einzelnorm