Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung

AuslRZV

§ 1 Ausländerbehörden

Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, soweit nichts

Anderes geregelt ist,

die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder als örtliche Ordnungsbehörde. Sie nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr,

die Zentrale Ausländerbehörde für die in § 3 genannten Aufgaben.

Einzelnorm

§ 2