Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung

AuslRZV

§ 2 Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden

(1) Soweit nicht die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde gegeben ist, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund eines Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt. Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder besteht eine Wohnsitzauflage, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person ihren Wohnsitz zu nehmen verpflichtet ist.

(2) Soweit keine Zuständigkeit nach Absatz 1 begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr gestellten Anträge zuständig. Maßnahmen und Entscheidungen, für die keine andere Ausländerbehörde zuständig ist, trifft die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen neben der Zentralen Ausländerbehörde jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Anordnung ergibt. In diesen Fällen ist die an sich örtlich zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Befindet sich die ausländische Person auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem

öffentlichen Gewahrsam, bleibt mit Ausnahme der in § 3 genannten Zuständigkeiten die Ausländer-

behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat oder sich aufzuhalten hatte. Ist der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Zentrale Ausländerbehörde zuständig. Die Zentrale Ausländerbehörde ist unverzüglich von der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme zu unterrichten.

(4) Befindet sich die ausländische Person in einer Ausreiseeinrichtung des Landes Brandenburg, bleibt, mit Ausnahme der in § 3 genannten Zuständigkeiten, die vorherige Ausländerbehörde zuständig.

Einzelnorm

§ 1 § 3