Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

AuslSchuldAbkAG

§ 97

Für die Entscheidungen des in Nummer 20 des Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1054. Dem Antrag, eine Entscheidung des Schiedsausschusses für vollstreckbar zu erklären, ist eine von dem Vorsteher des Büros des Ausschusses vollzogene Ausfertigung beizufügen.

§ 96 § 98