Gesetze / Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

AuslSchuldAbkAG

§ 98

Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinngemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Erneuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens abgeschlossen werden.

§ 97 § 99