Gesetze / Auslandszuschlagsverordnung
AuslZuschlV 2010§ 1a Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.
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AuslZuschlV 2010Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.