Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Bestimmung der Zuständigen Stellen nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht und seines Zusatzprotokolls
Auslands-Rechtsauskunftsgesetz§ 1
Die Aufgaben der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftersuchen nach den §§ 5 und 8 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes zuständig ist, und die Aufgaben der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes nimmt das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg wahr.