Gesetze / Bundesärzteordnung

BÄO

§ 13 VII Straf- und Bußgeldvorschriften

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 12 § 13a