Gesetze / Börsenzulassungs-Verordnung BörsZulV § 51 Veröffentlichung der Zulassung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.