Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung
BAEV§ 1 Allgemeine Bestimmungen und Anerkennung
(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zum Erwerb der Befähigung für ein Amt nach Maßgabe des Abschnitts 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes.
(2) Qualifizierungs- und Prüfungsbehörde ist das für Schule zuständige Ministerium.
(3) Das für Schule zuständige Ministerium trifft alle Entscheidungen über die Organisation, Durchführung, Anerkennungen, Zuordnungen sowie Feststellungen für den Erwerb der Befähigungen nach dieser Verordnung.