Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung
BAEV§ 11 Ermittlung der Gesamtnote und erfolgreicher Abschluss
(1) Eine Zertifikatsqualifizierung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(2) Die Gesamtnote der Zertifikatsqualifizierung wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Modulnoten gebildet und bis auf eine Nachkommastelle gerundet.