Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 12 Wiederholung einer Modulprüfung

Werden Modulprüfungen nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt, können sie höchstens einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung kann innerhalb von einem Monat abgelegt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist die Zertifikatsqualifizierung beendet.

§ 11 § 13