Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 14 Übergangsregelung

Personen, die ein von dem für Schule zuständigen Ministerium vor Inkrafttreten dieser Verordnung organisiertes Qualifizierungsprogramm für Bachelorabsolventen erfolgreich beendet haben und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können eine Befähigung nach dieser Verordnung erwerben.

§ 13 § 15