Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 6 Dauer und Gliederung

(1) Die Zertifikatsqualifizierung dauert 18 Monate.

(2) Die Zertifikatsqualifizierung gliedert sich in Module. Jedes Modul schließt mit einer benoteten Modulprüfung ab. Die Verteilung der Leistungspunkte auf die einzelnen Module der Zertifikatsqualifizierung wird in den Anlagen geregelt und ist verbindlich.

(3) Die Zertifikatsqualifizierung ist berufsbegleitend mindestens einmal wöchentlich an einem Unterrichtstag zu absolvieren. Sie richtet sich nach den Schulhalbjahren. Mit der Durchführung kann neben einer Hochschule auch ein externer Anbieter beauftragt werden.

(4) Die Zertifikatsqualifizierung erfolgt in einem oder einem weiteren Fach, für das die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten erlangt werden sollen. An die Stelle eines weiteren Faches kann gemäß der Anlage 1 auch der Studienbereich Förderpädagogik mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt treten. Die Entscheidung darüber, für welche Fächer eine Zertifikatsqualifizierung eingerichtet wird, erfolgt nach dem schulischen Bedarf. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte fachliche Qualifizierung.

(5) Für die einzelnen Zertifikatsqualifizierungsangebote sind unter Berücksichtigung der Anlagen jeweils Studien- und Prüfungsordnungen zu erstellen. Die Studien- und Prüfungsordnungen sind durch das für Schule zuständige Ministerium zu genehmigen.

§ 5 § 7