Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung

BAEV

§ 9 Modulleistungen

(1) Zu den einzelnen Modulprüfungen zugelassen wird, wer nicht mehr als 20 Prozent des Zeitaufwandes des jeweiligen Moduls entschuldigt oder nicht wiederholt unentschuldigt gefehlt hat.

(2) Die jeweiligen Module der Zertifikatsqualifizierung werden mit einer benoteten Leistung abgeschlossen, deren Ergebnis in die Bescheinigung nach § 13 Absatz 1 eingeht. Die Prüfungsinhalte eines Moduls orientieren sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen und sind berufsfeldbezogen. Der Prüfungsumfang ist auf das dafür notwendige Maß zu beschränken.

(3) Leistungspunkte nach dem ECTS werden für ein Modul nur vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend (4)“ lautet.

(4) Leistungen, die benotet werden und Gegenstand der Modulnote sein können, sind insbesondere mündliche Prüfungen, Klausuren und andere schriftliche Prüfungen, Referate und schriftliche Unterrichtsentwürfe. In den Modulbeschreibungen der Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Zertifikatsqualifizierungen wird die Prüfungsform für die jeweiligen Module festgelegt.

§ 8 § 10