Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bildungsamtserwerbsverordnung
BAEV§ 8 Art und Umfang der nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Für Personen mit einem nicht lehramtsbezogenen Studienabschluss umfasst die Zertifikatsqualifizierung die in der Anlage 1 ausgeführten Inhalte und Umfänge.
(2) Für Personen mit einem lehramtsbezogenen Bachelorabschluss und für Personen, die bereits über die Anerkennung zum Unterrichten in zwei Fächern verfügen, umfasst die Zertifikatsqualifizierung die in den Anlagen 2 und 3 ausgeführten Inhalte und Umfänge.
(3) Die in den Anlagen ausgewiesenen Leistungspunkte, vergeben nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS), sind in den vorgesehenen Modulen nachzuweisen.
(4) An der Zertifikatsqualifizierung ist regelmäßig teilzunehmen. Dabei ist ein entschuldigtes Fehlen von bis zu 20 Prozent des Gesamtzeitumfangs zulässig. Ein entschuldigtes Fehlen liegt in nicht selbst zu verantwortenden Gründen der Teilnehmenden und ist der Leitung der jeweiligen Zertifikatsqualifizierung unverzüglich nach deren Bekanntwerden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Auf Verlangen der Leitung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
(5) Sofern auf Grund eines entschuldigten Fehlens nicht an einer Modulprüfung teilgenommen werden kann, ist diese nachzuholen. Dabei kann es sich um dieselbe Prüfungsform handeln, wie die ursprünglich vorgesehene. Sie kann aber auch durch eine andere in Inhalt und Umfang gleichwertige Prüfungsform ersetzt werden. Sollte die Nachholprüfung nicht bestanden werden, kann sie gemäß § 12 einmal wiederholt werden. Im Fall eines unentschuldigten Fehlens bei der Modulprüfung wird die Modulprüfungsleistung für „nicht bestanden“ erklärt.