Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAMKostO§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Kostenverordnung.