Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BAMKostO§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.