Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 1 Stellung
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht ist das staatliche Aufsichts-
und Kontrollorgan zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin bei
der Personenbeförderung oder dem Gütertransport auf
(aufgehoben)
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Kleinbahnen
Pioniereisenbahnen
Anschlußbahnen
(aufgehoben)
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(nachfolgend Bahnen genannt).