Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO

BAVO

§ 1 Stellung

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht ist das staatliche Aufsichts-

und Kontrollorgan zur Durchsetzung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin bei

der Personenbeförderung oder dem Gütertransport auf

(aufgehoben)

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Kleinbahnen

Pioniereisenbahnen

Anschlußbahnen

(aufgehoben)

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(nachfolgend Bahnen genannt).

§ 2