Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 2 Grundsätzliche Aufgaben
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat durch Anleitung und
Kontrolle mit zu sichern, daß die Bahnen entsprechend den Erfordernissen
der sozialistischen Volkswirtschaft und den neuesten Erkenntnissen der
Wissenschaft und Technik rationell und effektiv gestaltet, betrieben und
instand gehalten werden. Sie hat
Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der
Bahnen zu erarbeiten ;
über die Gestaltung von Bahnanlagen bei Neubau oder Veränderung
zu entscheiden und bei der Errichtung von Bauten in der Nähe der Bahnen
mitzuwirken;
bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Rangiermitteln sowie bei der
Bilanzierung der Gleisbaukapazität mitzuwirken und über die
zweckmäßige Gestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sowie
über die zu verwendenden Oberbauformen zu entscheiden;
neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel vor der
Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme bahnaufsichtlich zu prüfen;
für neue Bahnen sowie bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter Bahnen,
bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel die Einhaltung aller für die
Aufnahme des Bahnbetriebes erteilten Auflagen zu kontrollieren und die
Betriebsaufnahme zu genehmigen;
die sichere und effektive Durchführung des Bahnbetriebes, die
Instandhaltung der Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel sowie die intensive
Nutzung dieser Grundfonds zu kontrollieren;
g) bei der Stillegung oder dem Abbau von Bahnen zur
zweckmäßigen Verwendung der Grundfonds mitzuwirken.
(2) Bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen
Vorschriften, die Bahnen betreffen, ist die Staatliche Bahnaufsicht
einzubeziehen.