Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO

BAVO

§ 2 Grundsätzliche Aufgaben

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat durch Anleitung und

Kontrolle mit zu sichern, daß die Bahnen entsprechend den Erfordernissen

der sozialistischen Volkswirtschaft und den neuesten Erkenntnissen der

Wissenschaft und Technik rationell und effektiv gestaltet, betrieben und

instand gehalten werden. Sie hat

Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung der

Bahnen zu erarbeiten ;

über die Gestaltung von Bahnanlagen bei Neubau oder Veränderung

zu entscheiden und bei der Errichtung von Bauten in der Nähe der Bahnen

mitzuwirken;

bei der Beschaffung von Fahrzeugen und Rangiermitteln sowie bei der

Bilanzierung der Gleisbaukapazität mitzuwirken und über die

zweckmäßige Gestaltung der Sicherungs- und Fernmeldeanlagen sowie

über die zu verwendenden Oberbauformen zu entscheiden;

neue oder veränderte Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel vor der

Erteilung der Genehmigung zur Inbetriebnahme bahnaufsichtlich zu prüfen;

für neue Bahnen sowie bei Wiederinbetriebnahme stillgelegter Bahnen,

bei Rechtsträger- oder Eigentumswechsel die Einhaltung aller für die

Aufnahme des Bahnbetriebes erteilten Auflagen zu kontrollieren und die

Betriebsaufnahme zu genehmigen;

die sichere und effektive Durchführung des Bahnbetriebes, die

Instandhaltung der Bahnanlagen, Fahrzeuge und Rangiermittel sowie die intensive

Nutzung dieser Grundfonds zu kontrollieren;

g) bei der Stillegung oder dem Abbau von Bahnen zur

zweckmäßigen Verwendung der Grundfonds mitzuwirken.

(2) Bei der Erarbeitung von Rechtsvorschriften und anderen

Vorschriften, die Bahnen betreffen, ist die Staatliche Bahnaufsicht

einzubeziehen.

§ 1 § 3