Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 5 (aufgehoben)
Für § 5 BAVO liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.