Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 6 Arbeitsweise, Pflichten und Rechte
(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat ihre Aufsichts- und
Kontrollpflicht unter Wahrung der Eigenverantwortung der Kombinate, Betriebe,
Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) für ihre
Anlagen durchzuführen.
(2) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Leiter der Bahnen bei
der Entwicklung einer effektiven Personenbeförderung sowie bei dem Aufbau
geschlossener Transportketten zu unterstützen und dabei mit den
staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Staatliche Bahnaufsicht bezieht zur Lösung ihrer
Aufgaben Mitarbeiter der im § 1 genannten Bahnen sowie wissenschaftlicher
Einrichtungen ein.
(4) Die Staatliche Bahnaufsicht hat zur Durchführung
ihrer Aufgaben bei Wahrung des Geheimnisschutzes das Recht,
von Betrieben Auskünfte einzuholen, Stellungnahmen, Gutachten und
Berichte anzufordern sowie Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen und die
Bahnanlagen und Fahrzeuge der Bahnen zu betreten sowie von wissenschaftlichen
Einrichtungen Gutachten anzufordern;
den Rechtsträgern oder Eigentümern der Bahnen Auflagen zur
Einhaltung der für den Bau und Betrieb dieser Bahnen erlassenen
Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften, zur Wahrung des Gesundheits- und
Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sowie zur Einhaltung von Ordnung und
Disziplin zu erteilen;
Gefahrenstellen zu sperren und die Einstellung des Betriebes der Bahn ganz
oder teilweise zu veranlassen, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr
gewährleistet ist;
in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates
zu fordern, daß bei neuen und zu rekonstruierenden Anschlußbahnen
den Erfordernissen eines effektiven Gütertransports entsprochen wird.
(5) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Genehmigung für
die Betriebsaufnahme aufzuheben, wenn über die Stillegung der Bahn
entschieden worden ist.
(6) Entscheidungen und Auflagen sind zu begründen und
müssen gemäß § 11 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.