Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO

BAVO

§ 6 Arbeitsweise, Pflichten und Rechte

(1) Die Staatliche Bahnaufsicht hat ihre Aufsichts- und

Kontrollpflicht unter Wahrung der Eigenverantwortung der Kombinate, Betriebe,

Genossenschaften und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt) für ihre

Anlagen durchzuführen.

(2) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Leiter der Bahnen bei

der Entwicklung einer effektiven Personenbeförderung sowie bei dem Aufbau

geschlossener Transportketten zu unterstützen und dabei mit den

staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen zusammenzuarbeiten.

(3) Die Staatliche Bahnaufsicht bezieht zur Lösung ihrer

Aufgaben Mitarbeiter der im § 1 genannten Bahnen sowie wissenschaftlicher

Einrichtungen ein.

(4) Die Staatliche Bahnaufsicht hat zur Durchführung

ihrer Aufgaben bei Wahrung des Geheimnisschutzes das Recht,

von Betrieben Auskünfte einzuholen, Stellungnahmen, Gutachten und

Berichte anzufordern sowie Einsicht in deren Unterlagen zu nehmen und die

Bahnanlagen und Fahrzeuge der Bahnen zu betreten sowie von wissenschaftlichen

Einrichtungen Gutachten anzufordern;

den Rechtsträgern oder Eigentümern der Bahnen Auflagen zur

Einhaltung der für den Bau und Betrieb dieser Bahnen erlassenen

Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften, zur Wahrung des Gesundheits- und

Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit sowie zur Einhaltung von Ordnung und

Disziplin zu erteilen;

Gefahrenstellen zu sperren und die Einstellung des Betriebes der Bahn ganz

oder teilweise zu veranlassen, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr

gewährleistet ist;

in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Mitglied des Rates

zu fordern, daß bei neuen und zu rekonstruierenden Anschlußbahnen

den Erfordernissen eines effektiven Gütertransports entsprochen wird.

(5) Die Staatliche Bahnaufsicht hat die Genehmigung für

die Betriebsaufnahme aufzuheben, wenn über die Stillegung der Bahn

entschieden worden ist.

(6) Entscheidungen und Auflagen sind zu begründen und

müssen gemäß § 11 eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 5 § 7