Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO
BAVO§ 7 Verantwortung der Rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen
(1) Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen
müssen dieser Verordnung und den gemäß § 9 dazu erlassenen
Bestimmungen entsprechen. Soweit darin keine Festlegungen für den Bau, den
Betrieb und die Instandhaltung enthalten sind, sind die dafür zutreffenden
allgemeinen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik
anzuwenden.
(2) Für die Erfüllung der Forderungen
gemäß Abs. 1 und für die Einholung der dazu notwendigen
Zustimmungen und Genehmigungen tragen die Leiter der Betriebe die
Verantwortung. Das gleiche gilt auch für leitende Mitarbeiter, wenn ihnen
Verantwortung für die Bahnen übertragen wurde.
(aufgehoben)