Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bahnaufsichts-VO

BAVO

§ 7 Verantwortung der Rechtsträger oder Eigentümer der Bahnen

(1) Der Bau, der Betrieb und die Instandhaltung der Bahnen

müssen dieser Verordnung und den gemäß § 9 dazu erlassenen

Bestimmungen entsprechen. Soweit darin keine Festlegungen für den Bau, den

Betrieb und die Instandhaltung enthalten sind, sind die dafür zutreffenden

allgemeinen Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik

anzuwenden.

(2) Für die Erfüllung der Forderungen

gemäß Abs. 1 und für die Einholung der dazu notwendigen

Zustimmungen und Genehmigungen tragen die Leiter der Betriebe die

Verantwortung. Das gleiche gilt auch für leitende Mitarbeiter, wenn ihnen

Verantwortung für die Bahnen übertragen wurde.

§ 8

(aufgehoben)

§ 6 § 9