Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BAföG-Zuständigkeitsverordnung
BAföGZV§ 1 Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten
errichteten Ämter für Ausbildungsförderung und die
Studentenwerke des Landes Brandenburg führen die Aufgaben nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz im Auftrage des Bundes durch.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Ämter
für Ausbildungsförderung der Kreise und kreisfreien Städte
regelt sich nach § 45 Abs. 1 und 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
(3) Für die an der Europa-Universität
„Viadrina“, der Brandenburgischen Technischen Universität
Cottbus, der Fachhochschule Eberswalde, der Fachhochschule Lausitz und für
die in Afrika und Ozeanien immatrikulierten Studierenden ist das Studentenwerk
Frankfurt (Oder), für die an der Universität Potsdam, der Hochschule
für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ Potsdam Babelsberg, der
Fachhochschule Brandenburg, der Technischen Fachhochschule Wildau, der
Fachhochschule Potsdam, der am Theologischen Seminar Elstal (Fachhochschule)
des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden Deutschlands KdöR und an
der Hochschule für digitale Medienproduktion ( THE GERMAN
FILM SCOOL ) in Elstal immatrikulierten Studierenden das Studentenwerk
Potsdam örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung.
(4) Das für Wissenschaft zuständige Mitglied der
Landesregierung übt die Fachaufsicht über die Ämter für
Ausbildungsförderung aus.