Gesetze / Landesrecht Brandenburg / BAföG-Zuständigkeitsverordnung
BAföGZV§ 2 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde nach § 3 Abs. 4 und
§ 42 Abs. 3 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach
§ 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung über
den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsdarlehen vom 14.
Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, ber. S. 1575) ist die für Wissenschaft
zuständige oberste Landesbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist für die Feststellung der
Gleichwertigkeit des Besuches von nichtstaatlichen Hochschulen mit dem Besuch
von staatlichen Hochschulen die für Wissenschaft zuständige oberste
Landesbehörde und für die Feststellung der Gleichwertigkeit des
Besuches von Ergänzungsschulen mit dem Besuch von Schulen in
öffentlicher Trägerschaft die für Bildung zuständige
oberste Landesbehörde.
(3) Ist für eine im Land Brandenburg gelegene Hochschule
das zuständige Amt für Ausbildungsförderung nach § 1 nicht
bestimmt, werden die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung von
dem örtlich nächstgelegenen Studentenwerk nach § 1 Abs. 1
wahrgenommen.