Gesetze / BArtSchV 2005 · BGBl I 2005, 258 (896)

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

17 Normen · ausgefertigt 16.02.2005 · Änderungen

  1. Abschnitt 1 · Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote
  2. § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten
  3. § 2 Ausnahmen
  4. § 3 Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten
  5. § 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
  6. Abschnitt 2 · Teile und Erzeugnisse, Aufzeichnungspflichten
  7. § 5 Teile und Erzeugnisse
  8. § 6 Aufnahme- und Auslieferungsbuch
  9. Abschnitt 3 · Haltung und Zucht, Anzeigepflichten
  10. Unterabschnitt 1 · Haltung und Anzeigepflichten
  11. § 7 Haltung von Wirbeltieren
  12. Unterabschnitt 2 · Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
  13. § 8 Begriffsbestimmungen
  14. § 9 Zuchtverbot
  15. § 10 Haltungsverbot
  16. § 11 Flugverbot, Entweichen
  17. Abschnitt 4 · Kennzeichnung
  18. § 12 Kennzeichnungspflicht
  19. § 13 Kennzeichnungsmethoden
  20. § 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
  21. § 15 Ausgabe von Kennzeichen
  22. Abschnitt 5 · Ordnungswidrigkeiten
  23. § 16 Ordnungswidrigkeiten
  24. Abschnitt 6 · Ländervorbehalt
  25. § 17 Ländervorbehalt
  26. Anlage 1 (zu § 1) Schutzstatus wild lebender Tier- und Pflanzenarten *) Erläuterungen zur Anlage 1
  27. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3 Nr. 2) Liste der Tier- und Pflanzenarten, die als gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen von den Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie den Vorschriften der §§ 6, 7 und 12 freigestellt sind
  28. Anlage 3 (zu § 5 Nr. 2) Ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten sowie ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
  29. Anlage 4 (zu § 6 Abs. 1 Satz 2) Muster für das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 Abs. 1 Satz 2
  30. Anlage 5 (zu § 7 Abs. 2) Von der Anzeigepflicht des § 7 Abs. 2 ausgenommene Arten
  31. Anlage 6 (zu § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1, 6 und 9 und Abs. 2 Satz 2) Kennzeichnungsmethoden
  32. Anlage 7 (zu § 15 Abs. 3 Satz 1) Anforderungen an die Beschriftung von Ringen