Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV 2005§ 8 Begriffsbestimmungen
Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.
Gesetze / Bundesartenschutzverordnung
BArtSchV 2005Greifvogelhybriden im Sinne dieser Verordnung sind Greifvögel, die genetische Anteile von mindestens einer heimischen sowie einer weiteren Greifvogelart enthalten.