Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2019/2020/2021 (BbgBVAnpG 2019/2020/2021)
BBGBVANPG_2019_2020_2021§ 6 Anpassung der Versorgungsbezüge
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 4 für die dort aufgeführten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, und der Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 ( BGBl. I S. 967, 976) werden ab 1. Januar 2019 um 3,6 Prozent, ab 1. Januar 2020 um 3,6 Prozent und ab 1. Januar 2021 um 1,3 Prozent erhöht.
(3) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2019 um 61,90 Euro, ab 1. Januar 2020 um 64,19 Euro und ab 1. Januar 2021 um 65,09 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
Einzelnorm