Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg (Brandenburgisches Markscheidergesetz)

BBGMARKSCHEIDG_2016

§ 3 Antrag

(1) Die Anerkennung als Markscheider wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann auch über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262) sowie § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

ein Lebenslauf,

der Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 erforderliche Befähigung,

ein amtsärztliches Zeugnis, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers,

eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,

eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

(3) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann den Antragsteller von der Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise befreien.

§ 2 § 4