Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg (Brandenburgisches Markscheidergesetz)

BBGMARKSCHEIDG_2016

§ 6 Verzeichnis der anerkannten Markscheider

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.

§ 5 § 7