Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Land Brandenburg (Brandenburgisches Markscheidergesetz)

BBGMARKSCHEIDG_2016

§ 7 Ausbildung und Prüfung

Das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen.

§ 6 § 8